___, am 15. August 2019 Beschwerde. Darin beantragte er eine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten von CHF 2‘783.30 sowie eine Genugtuung von CHF 800.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme vom 24. Oktober 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2019 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest.