Weiter hielt die Staatsanwaltschaft in der Verfügung fest, dass darüber hinaus keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden seien. Den Anwaltsbeizug erachtete sie als nicht geboten. Die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 29. Juli 2019 genehmigt und A.________ am 5. August 2019 eröffnet. Soweit die Genugtuung und Entschädigung betreffend erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. August 2019 Beschwerde.