1. Am 2. Juli 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz ein und nahm das Verfahren wegen Drohung, evtl. Nötigung, evtl. Erpressung nicht an die Hand (Dispositivziffern 2 und 3). Weiter verfügte sie, dass A.________ eine Genugtuung von CHF 100.00 ausgerichtet werde (Dispositivziffer 6). Begründet wurde diese mit der am Wohnort von A.________ durchgeführten Hausdurchsuchung. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft in der Verfügung fest, dass darüber hinaus keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden seien.