Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 367 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung/Genugtuung (Einstellung) Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz und Drohung, evtl. Nötigung, evtl. Erpressung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 2. Juli 2019 (BM 17 48825 [recte: BM 17 169979]) Erwägungen: 1. Am 2. Juli 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhand- lungen gegen das Geldspielgesetz ein und nahm das Verfahren wegen Drohung, evtl. Nötigung, evtl. Erpressung nicht an die Hand (Dispositivziffern 2 und 3). Weiter verfügte sie, dass A.________ eine Genugtuung von CHF 100.00 ausgerichtet werde (Dispositivziffer 6). Begründet wurde diese mit der am Wohnort von A.________ durchgeführten Hausdurchsuchung. Weiter hielt die Staatsanwalt- schaft in der Verfügung fest, dass darüber hinaus keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden seien. Den Anwaltsbeizug erachtete sie als nicht geboten. Die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 29. Juli 2019 ge- nehmigt und A.________ am 5. August 2019 eröffnet. Soweit die Genugtuung und Entschädigung betreffend erhob A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Au- gust 2019 Beschwerde. Darin beantragte er eine Entschädigung für die ihm ent- standenen Anwaltskosten von CHF 2‘783.30 sowie eine Genugtuung von CHF 800.00, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellung- nahme vom 24. Oktober 2019 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 14. November 2019 replizierte der Beschwerdeführer und hielt an seinen Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist – soweit den Entschädigungs- und Genugtuungspunkt betreffend – durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gegen den Beschwerdeführer wurde am 5. September 2017 ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (nachfolgend: Lotteriegesetz [LG]; aufgehoben per 1. Januar 2019) eröffnet. Auslöser dafür waren die Aussagen von C.________, der in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung (u.a. ebenfalls wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das LG [verbotene Internetwetten]) den Beschwerdefüh- rer belastet und ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer Lieferant und Besit- zer der Geräte gewesen sei und den Erlös aus dem Wettbetrieb erhalten habe (Einvernahmen vom 22. April 2017 und 24. Juli 2017). Am 11. September 2017 er- folgte am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung, welche keine ihn belastenden Erkenntnisse zu Tage förderte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 25. September 2017 bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe von 2 C.________ und gab an, diesen nur im Zusammenhang mit einem Kaufinteresse an einem Restaurationsbetrieb zu kennen. Die Einvernahme des Beschwerdeführers fand im Beisein des von ihm beigezoge- nen Rechtsanwalts D.________ statt. Aktenkundig hatte die Polizei den Beschwer- deführer bereits am 15. Juli 2017 zur Einvernahme am 26. Juli 2019 vorgeladen gehabt. Dieser Termin musste infolge einer Terminkollision bei Rechtsanwalt D.________ verschoben werden. Am 23. Mai 2019 erfolgte die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO. In dieser hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte und – soweit den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (vormals Lotteriegesetz) betreffend – die Einstellung beabsichtige. Gleichzeitig setzte die Staatsanwaltschaft den Parteien eine Frist von 10 Tagen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Dem beigelegten Entwurf der Ein- stellungs-/Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Mai 2019 konnte u.a. entnommen werden, dass die Aussagen von C.________ widersprüchlich und wenig glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund und mangels Vorliegens hinreichender Beweismit- tel, welche für eine Beteiligung des Beschwerdeführers sprächen, werde das Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sein. Ferner werde beabsichtigt, dem Beschwerdeführer für die Hausdurchsuchung eine Entschädigung von CHF 100.00 auszurichten. Darüber hinaus würden keine weiteren Entschädigun- gen anfallen. Der Beizug eines Verteidigers sei nicht geboten gewesen. Es habe sich nur um eine kurze polizeiliche Einvernahme gehandelt und es sei dem Be- schwerdeführer lediglich eine Übertretung zur Last gelegt worden. Aktenkundig wurde die Mitteilung samt Entwurf – mangels Vorliegens einer An- waltsvollmacht – dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 beantragte Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwalt bei D.________ Anwälte AG, Akteneinsicht und ersuchte um Fristverlängerung zur Einreichung wei- terer Beweisanträge. Nach zweimaliger Fristerstreckung und Rückgabe der Akten teilte Rechtsanwalt B.________ mit, sein Mandant habe keine weiteren Beweisan- träge. In der Folge wurde die Einstellungs-/Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Sie entsprach inhaltlich dem Entwurf vom 22. Mai 2019. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Feststellung, wonach der Beizug eines Anwalts nicht geboten gewesen sei. Er führt aus, dass potentielle Komplikationen zu Beginn eines Strafverfahrens nur schwer abgeschätzt werden könnten, weshalb es für eine wirksame Verteidigung von höchster Wichtigkeit sei, dass der Verteidi- ger möglichst frühzeitig eingebunden werde. Deshalb sei der Beizug eines Anwalts auch dann als angemessen zu betrachten, wenn das Verfahren später eingestellt oder der beschuldigten Person bloss eine Übertretung vorgeworfen werde. Abge- sehen davon habe es sich bei dem ihm im Jahr 2017 gegenüber erhobenen Vor- wurf nicht um eine Übertretung gehandelt, hätte ihm gemäss damaligem Recht doch weit mehr als eine blosse Übertretungsbusse gedroht. Der Tatvorwurf habe schwer gewogen. Die Annahme, dass der Vorwurf von erheblicher Natur sein müs- se, liege auch darin begründet, dass vor der Einvernahme eine Hausdurchsuchung 3 stattgefunden habe. Ausserdem würden auch die persönlichen Verhältnisse einen Beizug einer Verteidigung rechtfertigen, seien ihm als E.________ (Staatsangehö- rigkeit) die Einzelheiten des schweizerischen Rechts nicht bekannt. Beim Vorwurf von illegalen gewerbsmässigen Internetwetten handle es sich nicht um ein alltägli- ches Delikt. Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Regelung habe ihm nicht zu- gemutet werden können, sich selbst zu verteidigen. Ferner hält der Beschwerdeführer den ihm zugesprochenen Genugtuungsbetrag von CHF 100.00 als unangemessen. Eine Erhöhung rechtfertige sich mit Blick auf die lange Verfahrensdauer und auch deshalb, weil die Hausdurchsuchung in An- wesenheit seiner Familie stattgefunden habe. Ausserdem hätten die Nachbarn und die Vermieterin alles mitgekriegt, weshalb sein Ansehen und dasjenige seiner Fa- milie massiven Schaden genommen haben. So sei ihm das ihm als Hauswart ent- gegenbrachte absolute Vertrauen abgesprochen worden und er und seine Familie würden seither stärker durch die Vermieterin kontrolliert, was für ihn psychisch sehr belastend sei. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde zusam- mengefasst mit der Begründung, dass das nachträgliche Geltendmachen von An- waltskosten und einer höheren Genugtuung auf dem Beschwerdeweg als verspätet bezeichnet werden müsse. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien die beabsichtigten Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund des im Einstellungs- und Nichtanhandnahmeentwurfs Ausgeführten klar gewesen. Auch ohne explizite Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft hätte ihm bewusst sein müssen, dass er von sich aus Anträge stellen müsse, wenn er eine über den angekündigten Betrag hinausgehende Genugtuung und eine Entschädigung für entstandene Anwaltskos- ten verlangen wolle. Da dies unterblieben sei, habe die Staatsanwaltschaft zu Recht einen (impliziten) Verzicht auf weitere Ansprüche annehmen dürfen/müssen. 4.3 Dem Argument des Verzichts/der Verspätung hält der Beschwerdeführer replican- do zum einen entgegen, dass die Staatsanwaltschaft im Entwurf ihren Standpunkt unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, weshalb das Einreichen einer Kostennote für den Aufwand des Anwalts und die Geltendmachung einer höheren Genugtuung nichts an der Ansicht der Staatsanwaltschaft geändert hätten. Viel- mehr sei die Beschwerde der richtige Rechtsbehelf für die Durchsetzung seiner Ansprüche bzw. seiner gegenteiligen Ansicht. Zum anderen könne aus dem Ver- zicht auf das Stellen weiterer Beweisanträge nicht implizit auf Verzicht auf die ihm aus seiner Sicht zustehende Entschädigung/Genugtuung geschlossen werden, selbst wenn er anwaltlich vertreten sei. Im Kanton Bern würden selbst anwaltlich vertretene Parteien bei Ankündigung der beabsichtigten Einstellung praxisgemäss explizit aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Aus den von der Staatsanwaltschaft angerufenen Entscheiden des Bundesgerichts könne nichts an- deres abgeleitet werden. 5. 5.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- 4 chen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 Bst. a und c StPO). Gemäss 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen, was sie jedoch nicht ver- pflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tat- sachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 Satz 2 StPO hat sie die beschuldigte Person mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufor- dern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 und 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 5.1). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige den Schaden zu beweisen hat, der Schadenersatz bean- sprucht (Art. 42 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Art. 429 Abs. 2 StPO dispensiert die beweispflichtige Person nicht von ih- rer Mitwirkungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_740/2016 vom 2. Juni 2017 E. 3.1). 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dafür, dass mangels Geltendmachens von An- waltskosten und einer höheren Genugtuung die Staatsanwaltschaft auf einen Ver- zicht habe schliessen dürfen. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals vor- gebrachten Forderungen seien verspätet und könnten deshalb nicht gehört werden. Dieser Argumentation kann die Beschwerdekammer nicht folgen. Zwar trifft zu, dass auf den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch verzichtet werden kann. Um auf einen Verzicht schliessen zu können, bedarf es jedoch grundsätzlich einer expliziten Verzichtserklärung. Ohne eine solche darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann von einem Verzicht auf die Geltendmachung von An- sprüchen ausgegangen werden, wenn die beschuldigte Person auf eine ausdrück- liche behördliche Aufforderung hin, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen, nicht reagiert hat (u.a. Entscheid des Bundesgericht 6B_472/2012 vom 13. No- vember 2012 E. 2.4; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafpro- zessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1819; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31a und 31b zu Art. 429 StPO). In diesem Fall darf die Strafverfolgungsbehörde einen impliziten Verzicht annehmen und die Entschädigung/Genugtuung kann in einem späteren Verfah- rensabschnitt nicht mehr geltend gemacht werden. Dies entspricht auch der Praxis der Bernischen Beschwerdekammer (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 383 vom 24. Mai 2019 E. 18.3). Nichts anderes hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 bestätigt. Anders als in diesem oder den zuvor erwähnten Entscheiden wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO lediglich dazu aufgefordert, allfällige Beweisanträge zu stel- len. Eine ausdrückliche Aufforderung, sich auch zu den Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu äussern, lag nicht vor. Der Umstand, dass dem beigelegten Verfü- gungsentwurf entnommen werden konnte, dass die Staatsanwaltschaft keine Ent- schädigung für die Anwaltskosten auszurichten gedenke, kommt nicht einer behördlichen Aufforderung zur Geltendmachung von allfälligen – trotzdem beste- henden – Forderungen gleich. Dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen ist, ändert daran nichts (vgl. BK 12 226 vom 11. Februar 2013 E. 5). Auch 5 wenn es ihm bzw. dem Verteidiger offen gestanden wäre, von sich aus Ausführun- gen zu den Nebenfolgen der beabsichtigten Einstellung zu machen, steht ein dies- bezügliches «Unterlassen» einem beschwerdeweise Geltendmachen der An- sprüche nicht entgegen (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 123 vom 16. Mai 2018, mit welchem die Beschwerdekammer die geltend gemachte Entschädigung materiell geprüft hat, obschon die beschwerdeführende Partei im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO nicht gegen die im Verfügungsentwurf vorgesehene Entschädigung opponiert hatte [E. 6.2]). Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass die erst beschwerdeweise geltend gemachten Forderungen des Beschwerdeführers nicht verspätet und daher materi- ell zu behandeln sind. 6. 6.1 Unter die in Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO erwähnten Aufwendungen für die ange- messene Ausübung der Verfahrensrechte fallen die Aufwendungen für die Wahr- nehmung der Verteidigungsrechte und damit der Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich als angemessene Ausübung der Verfahrensrech- te erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 138 IV 197 E. 2.3.3). Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO besteht somit nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO und auch nicht nur in jenen Fällen, in de- nen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls im Fall, wenn dem Delikts- vorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rah- men von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Un- recht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht ge- wohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst ver- teidigt, dürfte deshalb prinzipiell nicht schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätz- lich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertre- tungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschul- digte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.2). Daraus ergibt sich, dass im Besonderen bei blossen Übertretungen die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, von den konkreten Umständen des einzelnen Falls abhängt, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stel- 6 len sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2; zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 403 vom 29. Januar 2018). 6.2 Es trifft zu, dass die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer – soweit die Wi- derhandlung gegen das damals geltende Lotteriegesetz betreffend (per 1. Januar 2019 aufgehoben und ersetzt durch das Geldspielgesetz [AS 2018 5103 [5144 f.]) – eine Übertretung zum Gegenstand hatte. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 war für Widerhandlungen im Sinn von Art. 42 LG – entgegen dessen Wortlaut – Busse bis zu 10'000 Franken angedroht (E. 5.3.1 f.). Im Verurteilungsfall konnte der beschuldigten Person somit der Höchstbetrag einer Busse drohen (Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorwurf von illegalen gewerbsmässigen Internetwetten tatsächlich nicht als all- täglicher und einfach erfassbarer Vorwurf bezeichnet werden kann, schliesst sich die Beschwerdekammer den Ausführungen des Beschwerdeführers an, wonach er objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen, nachdem er im Sommer 2017 von der Polizei zur Einvernahme vorgeladen worden war. Umso mehr rechtfertigte sich der Anwaltsbeizug für die Einvernahme vom 25. September 2017, fand diese doch wenige Tage nach einer Hausdurchsuchung statt und muss- te mit Blick auf Letztere doch eine nicht unerhebliche Tatschwere befürchtet wer- den. 6.3 Da der Anwaltsbeizug gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als ge- boten bezeichnet werden muss, ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 6.3.1 Für die Berechnung der Entschädigung ist das kantonale Recht anwendbar. Der Parteikostenersatz wird im Kanton Bern nach den Bestimmungen des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festgelegt. Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarif- ordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Ver- waltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung für Strafrechtssachen besteht aus Rah- mentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Par- teikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars ab- weichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Art. 17 Abs. 1 PKV regelt die je nach Verfahren anwendbaren Rahmentarife in Strafrechtssachen. Art. 17 Bst. a PKV sieht in Strafbefehlsverfahren ein Honorar von CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 vor. Gemäss Art. 17 Bst. e PKV – also in Ver- fahren, die mit einer Einstellung erledigt werden – beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. a PKV. 7 6.3.2 Gemäss den – für das Jahr 2017 und das Jahr 2019 separat – eingereichten Kos- tennoten beläuft sich der anwaltliche Aufwand auf insgesamt 9.6 Stunden, ausma- chend ein Honorar von CHF 2‘783.30. Aktenkundig beschränkte sich die anwaltli- che Tätigkeit auf das Verschieben eines Einvernahmetermins (Juli 2017), die Teil- nahme an einer kurzen Einvernahme sowie die Stellungnahme im Rahmen der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO. Aufgrund dessen gibt das geltend gemachte Honorar mit Blick auf das unter E. 6.3.1 hiervor Ausgeführte Anlass zu Bemerkun- gen: Der ersten Kostennote (Beschwerdebeilage 4; Zeitraum 24. Juli 2017 bis 31. De- zember 2017) kann ein zeitlicher Aufwand von 7.1 Stunden entnommen werden. Dieser Aufwand erscheint überhöht, selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur Einvernahme vom 25. September 2017 beglei- ten liess. So sind die für Juli 2017 veranschlagten Aufwendungen von 2.7 Stunden für Dossiereröffnung, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen und Korrespondenz mit Polizei und Klient nicht nachvollziehbar, zumal sich in den amtlichen Akten hierzu nur gerade ein Schreiben des damaligen Rechtsanwalts D.________ finden lässt, mit welchem er auf eine polizeiliche Vorladung reagiert und um Verschiebung der für 26. Juli 2017 vorgesehenen Einvernahme ersucht hat (pag. 40 f.) Inwiefern rechtliche Abklärungen und Aktenstudium getätigt werden mussten, erschliesst sich nicht. Für die Mandatsaufnahme und das Schreiben betreffend Terminverschie- bung erachtet die Beschwerdekammer einen zeitlichen Aufwand von 1.5 Stunden als ausreichend. Ferner drängen sich auch Anpassungen der Kostennote im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 25. September 2017 auf. Anders als geltend gemacht, hat die Einvernahme – laut Einvernahmeprotokoll – nicht 1.5 Stunden gedauert, son- dern lediglich 50 Minuten. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass vor oder nach der Einvernahme noch ein kurzer Austausch zwischen Anwalt und Klient stattfindet. Angesichts des dem Beschwerdeführer damals zur Last gelegten Vorwurfs und des von ihm dazu Gesagten ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass hierzu ein Gespräch von 40 Minuten notwendig sein soll, zumal für die Vorbereitung der Einvernahme weitere 0.4 Stunden (also rund 25 Minuten) geltend gemacht werden. Für die Vor- bereitung und die Einvernahme inkl. kurze Nachbesprechung wird anstelle der gel- tend gemachten rund 115 Minuten (1.9 Stunden), 90 Minuten (1.5 Stunden) als ausreichend betrachtet, zumal in der Kostennote für diverse Telefongespräche zu- sätzlich pauschal 1 Stunde veranschlagt wird. Weiter ist die Reisezeit nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag zu entschädigen (Art. 10 i.V.m. Art. 18 PKV). Für die konkrete Berechnung kann auf die für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte geltende Regelung zurückge- griffen werden. Eine Reisezeit von 1 Stunde wird mit CHF 75.00 entschädigt (vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforde- rungsrecht vom 25. November 2016). Nicht nachvollziehbar sind schliesslich die geltend gemachten Auslagen für Tele- fonspesen, Porti und Kopien im Betrag von CHF 106.50, lassen sie sich doch nicht mit den verbuchten Arbeiten begründen. Da jedoch zweifellos entsprechende Aus- 8 lagen entstanden sind, diese jedoch nur geschätzt werden können, bestimmt die Beschwerdekammer hierfür einen Pauschalbetrag von CHF 20.00. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Aufwand für das Jahr 2017 um 2.6 Stunden gekürzt wird. Ferner wird die Reisezeit lediglich mit ei- nem Zuschlag von CHF 75.00 entschädigt und für Telefonspesen, Porti und Kopien ein Betrag von CHF 20.00 gesprochen. Dies ergibt folgendes Honorar für das Jahr 2017: Entschädigung CHF 1'125.00 Reisespesen CHF 35.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 20.00 Mehrwertsteuer 8% auf CHF 1'255 CHF 100.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'355.40 Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt hingegen die zweite Kostennote, mit welcher für den Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 4. August 2019 ein Honorar von insgesamt CHF 713.50 geltend gemacht wird (Beschwerdebeilage 5). Dem Beschwerdeführer sind somit insgesamt CHF 2‘068.90 als Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Ein Abstützen auf Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO scheidet aus, wenn der Anwaltsbei- zug geboten gewesen ist (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 430 StPO). 7. Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 100.00 für die an seinem Domizil durchgeführte Hausdurchsuchung zuge- sprochen. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Betrag mit Blick auf die Art und Weise der Hausdurchsuchung, deren Auswirkungen auf sein Ansehen sowie die lange Verfahrensdauer als unangemessen und verlangt deshalb eine Genugtu- ungssumme von CHF 800.00. 7.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzun- gen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Genugtu- ungen sind somit nur bei ausgeprägten Formen der Persönlichkeitsverletzung ge- schuldet. Vorausgesetzt ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 28a Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) und Art. 49 OR. Als Beispiele für solche Verletzungen können ne- ben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewor- dene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien oder auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung genannt werden. Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demüti- gung oder Blossstellung nach aussen genügen demgegenüber im Regelfall nicht (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 zu Art. 429 StPO mit weiteren Hinweisen; SCHMID, a.a.O., N. 1816). 9 Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Umstände der Per- sönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation der beschuldigten Person und die Belastung durch das Verfahren. Es ist mithin eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 28 zu Art. 429 StPO). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3 und 6C_2/2008 vom 24. März 2009 E. 2.3). Die beschuldigte Person muss die behauptete Schwere der Verletzung glaubhaft machen (vgl. WEHREN- BERG/FRANK, a.a.O., N. 27c zu Art. 429 StPO). 7.2 Im Kanton Bern wird für Hausdurchsuchungen in Verfahren, welche mit einer Ein- stellung oder einem Freispruch enden, praxisgemäss eine Genugtuung zugespro- chen. Diese bewegt sich bei einem «Normalfall» allerdings nicht im Bereich von mehreren tausend, sondern von einigen hundert Franken. Es ist offensichtlich, dass sich andernfalls stossende Diskrepanzen zur Genugtuung bei einem Frei- heitsentzug als schwerstem Eingriff in die persönliche Freiheit der beschuldigten Person ergeben würden (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 160 vom 17. August 2017 E. 5, BK 16 464 vom 11. Januar 2017 E. 6.2, BK 16 228 vom 3. August 2016 E. 4 und 5.2, BK 15 77 vom 10. Juni 2015 E. 5.3 und BK 14 435 vom 5. Februar 2015 E. 3.2). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.00 pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschä- digung rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend dauerte die am 11. September 2017 am Domizil des Beschwerdefüh- rers durchgeführte Hausdurchsuchung eine Stunde (06.50-07.50 Uhr). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Hausdurchsuchung nicht ordnungsgemäss verlaufen wäre. Aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung auch die Familie des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bringt eine Hausdurchsuchung einer Familien- wohnung mit sich. Hinweise, dass die Durchsuchung in der Wohnung unverhält- nismässig gewesen wäre, bestehen nicht. Auch der Zeitpunkt des Durchsuchungs- beginns, kurz vor sieben Uhr, ist nicht zu beanstanden. Dass die Hausdurchsuchung besonderes Aufsehen erregt hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, die Polizei sei mit Blaulicht vorgefahren. Zwar mag sein, dass die Nachbarn (direkt oder über Drittpersonen) von der Hausdurchsuchung erfahren haben. Dieser Umstand vermag aber – solan- ge die Hausdurchsuchung ordnungsgemäss, insbesondere verhältnismässig, durchgeführt worden ist – nicht per se eine höhere Genugtuung zu begründen. Dass die Anwesenheit von Polizeikräften der Nachbarschaft nicht verborgen bleibt, ist in einem Wohnblock oder einer stark bewohnten Gegend nicht ungewöhnlich. Anzeichen dafür, dass die Hausdurchsuchung durch das Verhalten der Polizisten der breiten Öffentlichkeit publik gemacht worden wäre, bestehen nicht. Es ist somit von einem «Normalfall» einer Hausdurchsuchung auszugehen. 10 Weitere genugtuungsbegründende oder -erhöhende Faktoren liegen nicht vor. Die Verfahrensdauer kann nicht beanstandet werden, zumal das Verfahren nicht etwa während eineinhalb Jahren geruht hat. Abklärungen erfolgten mit Blick auf die ge- gen C.________ erhobenen Vorwürfe. Selbst wenn das Ansehen des Beschwerde- führers gelitten haben sollte, wirkt sich dies mangels Schwere einer allfälligen Per- sönlichkeitsverletzung ebenfalls nicht genugtuungserhöhend aus. Dass er infolge des Strafverfahrens seine Stelle als Hauswart verloren hätte, wird nicht geltend gemacht. Es ist daran zu erinnern, dass lediglich schwere Verletzungen der per- sönlichen Verhältnisse zur Genugtuung berechtigen, weshalb die vom Beschwer- deführer geltend gemachte psychische Belastung nicht genugtuungsbegründend ist. Dass er sich in ärztlicher/therapeutischer Behandlung hätte begeben müssen, wird nicht behauptet. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer zugesproche- ne Genugtuungssumme von CHF 100.00 betragsmässig nicht zu beanstanden ist. 8. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. In Abänderung der Dispositivzif- fer 6 der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2019 ist dem Beschwerdeführer – zusätzlich zur Genugtuung von CHF 100.00 – eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘068.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 9. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Konkret forderte der Be- schwerdeführer CHF 3‘483.30 mehr als er von der Staatsanwaltschaft erhalten hat- te. Davon erhält er oberinstanzlich CHF 2‘068.90, also 60 %. Folglich unterliegt er im Beschwerdeverfahren zu 40 %. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden somit zu 40 %, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwer- deführer auferlegt. Den Rest, ausmachend CHF 900.00, trägt der Kanton Bern. Ausserdem hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung seiner Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 14. November 2019, mit wel- chem ein Aufwand von 6.3 Stunden bzw. ein Honorar von CHF 1‘798.10 geltend gemacht wird, gibt insgesamt gerade zu keinen Bemerkungen Anlass. Dem Be- schwerdeführer ist somit eine Entschädigung von CHF 1‘078.85 (60 % von CHF 1‘798.10) auszurichten. Die Forderungen aus den Verfahrenskosten werden mit den Entschädigungsan- sprüchen des zahlungspflichtigen Beschwerdeführers verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: In Abänderung der Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 2. Juli 2019 ist dem Be- schwerdeführer – zusätzlich zur Genugtuung von CHF 100.00 – eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘068.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zu 40 % – ausmachend CHF 600.00 – dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Verfah- renskosten in der Höhe CHF 900.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘078.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 wer- den mit der ihm für das Beschwerdeverfahren zugesprochenen Entschädigung von CHF 1‘078.85 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet (vgl. Ziff. 2 und 3). Dem Be- schwerdeführer ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 478.85 auszurichten. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten) Bern, 12. Dezember 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13