6B_251/2008 vom 14. August 2008 E. 4). Angesichts dessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Anlasstaten hier klar, womit sich die DNA-Analyse als verhältnismässig erweist. 8. Somit stimmt die angeordnete Zwangsmassnahme mit den gesetzlichen Vorgaben für die Erstellung eines DNA-Profils überein und ist rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).