Demnach lassen es die einzelnen Merkmale in Kombination, trotz der kleinen Unstimmigkeit betreffend Haarlänge, als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer nur durch unglücklichen Zufall ins Verdachtsvisier geraten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung ein Feuerzeug dabeihatte (dieses wurde unter der Sitzbank, auf der er gesessen hatte, gefunden und er bestätigte, es gehöre ihm; Einvernahme vom 1. August 2019 Z. 117 ff.). Es ist zwar denkbar, dass er wie behauptet nur deswegen ein Feuerzeug bei sich hatte, weil er Raucher ist.