3 den Ohren reichen. Zwar mag zutreffen, dass die einzelnen erkennungsdienlichen Merkmale, wenn man sie für sich allein betrachtet, nicht auffallend sind und den Beschwerdeführer nicht von der breiten Masse abheben. Die Personenbeschreibung ist aber als Ganzes zu betrachten: Demnach lassen es die einzelnen Merkmale in Kombination, trotz der kleinen Unstimmigkeit betreffend Haarlänge, als äusserst unwahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer nur durch unglücklichen Zufall ins Verdachtsvisier geraten ist.