Die Übereinstimmungen lassen sich auch anhand der von der Generalstaatsanwaltschaft eingereichten Fotos des Beschwerdeführers leicht erkennen. Unbestrittenermassen trug der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt auch, wie vom Zeugen beschrieben, gänzlich schwarze Kleidung und einen schwarzen Rucksack mit sich. Der einzige Punkt, in dem das geschilderte Signalement nicht 100%ig zutrifft, ist die Länge der Haare. Damit kann die Täterschaft des Beschwerdeführers aber nicht ausgeschlossen werden, im Gegenteil. Wie auf den Fotos erkennbar ist, trägt der Beschwerdeführer seine Haare unten resp. auf der Seite sehr kurz und oben länger.