H.). Ein dringender Tatverdacht ist hingegen nicht erforderlich. 5. Dem Beschwerdeführer wird mehrfache Brandstiftung, evtl. Sachbeschädigung vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Verbrechen bzw. Vergehen (Art. 221 und Art. 144 i.V.m. Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Damit stellt der zur Diskussion stehende Tatvorwurf grundsätzlich eine Anlasstat i.S.v. Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO dar.