2 4. Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Anordnung einer Zwangsmassnahme setzt in jedem Fall einen hinreichenden Tatverdacht voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. b-d StPO).