Die Personenbeschreibung, auf die der Tatverdacht sich stütze, sei somit zu wenig spezifisch und würde den Beschwerdeführer nicht von der breiten Masse abheben. Auch das Mitführen eines Feuerzeugs tauge nicht zur Begründung eines Tatverdachts wegen Brandstiftung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer erst dreieinhalb Stunden nachdem Herr C.________ eine Person beim Anzünden von Mülleimern beobachtet habe, von der Polizei angehalten worden sei. Es könne sich somit schlicht um Zufall handeln, dass er sich im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei vor Ort aufgehalten habe. Er sei im Weiteren nicht wegen Brandstiftung vorbestraft.