Dabei habe der Zeuge jedoch keine Angaben zum Gesicht des mutmasslichen Täters machen können. Weiter müssten seine Angaben zu den Farben der Kleindung, nämlich schwarz, aufgrund der vorhandenen Dunkelheit in den frühen Morgenstunden in Frage gestellt werden. Zudem würden viele Personen schwarze Kleidung tragen, genauso wie auch das restliche Signalement auf viele Personen zutreffen könne. Die Personenbeschreibung, auf die der Tatverdacht sich stütze, sei somit zu wenig spezifisch und würde den Beschwerdeführer nicht von der breiten Masse abheben.