3. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren damit, es würde an einem hinreichenden Tatverdacht für die ihm zur Last gelegten Straftaten fehlen. Der Grund, weshalb er ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten sei, scheine einzig derjenige zu sein, dass er angeblich ähnliche Kleidung getragen und einen ähnlichen Körperbau habe wie eine Person, welche vom Zeugen C.________ am 1. August 2019 um 2.00 Uhr beim Anzünden von mehreren Mülleimern im Talgut-Zentrum in Ittigen beobachtet worden sei. Dabei habe der Zeuge jedoch keine Angaben zum Gesicht des mutmasslichen Täters machen können.