BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung und damit Adressat einer Zwangsmassnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.