Dass die deutsche Gesetzgebung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes allenfalls anders regelt, ändert daran nichts. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensaufwand auf CHF 300.00 bestimmt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: