132 Abs. 2 StPO). Es bestehen auch keine anderen Gesichtspunkte, welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung als geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2019 vom 2. April 2019 E. 2.2). Dies wird denn auch nicht behauptet. Bei dieser Ausgangslage kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. Nach der Schweizerischen Strafprozessordnung hängt der Anspruch auf die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes nicht einzig von der Mittellosigkeit ab. Dass die deutsche Gesetzgebung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes allenfalls anders regelt, ändert daran nichts.