132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, vier vorbereitete Quittungsformulare für die Mietzinse August bis November 2017 in der Höhe von jeweils CHF 1‘100.00 mit der gefälschten (durchgepausten) Unterschrift der Vermieterin versehen zu haben, dies in der Absicht die erfolgte Bezahlung und Übergabe der Mietzinse vorzutäuschen. Im Strafverfahren geht es damit einzig um die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Urheberin dieser Quittungen ist. Der Straffall wirft daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO).