2 28. August 2018 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Die Verfahrensleitung des Regionalgerichts führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie im Falle einer Verurteilung nicht über dieses Strafmass hinausgehen würde. Mit Blick darauf ist grundsätzlich von einem Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO).