Diese bilden Gegenstand im Verfahren vor dem Regionalgericht. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführerin gegen das Strafverfahren richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. In Bagatellfällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt entsprechend ihrem Strafbefehl vom