Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 100 vom 23. Mai 2019). Die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung stellt einen solchen Nachteil dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3.1; BGE 133 IV 335 E. 4). Die Beschwerdekammer kann einzig prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes rechtens ist. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Diese bilden Gegenstand im Verfahren vor dem Regionalgericht.