b 2. Satzteil StPO). Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer sind verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden, der Beschwerde zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens [sog. formellprozessleitende Entscheide]) befassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (sog. materiell-prozessleitende Entscheide; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 100 vom 23. Mai 2019).