Am 8. August 2019 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ein. Darin stellt sie sinngemäss den Antrag, ihr sei die Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu gewähren. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 20. August 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Regionalgericht liess sich am 29. August 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.