Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 363 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Oktober 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (mehrfach) Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 17. Juli 2019 (PEN 18 763) Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Straf- verfahren gegen die Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung hängig. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 wies das Regionalgericht das Gesuch der Be- schuldigten um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung ab. Gleichzeitig teilte es der Beschuldigten mit, dass beabsichtigt werde, sie rechtshilfeweise durch die deutschen Behörden befragen zu lassen. Weiter wurde der Bericht von Dr. med. B.________ vom 20. Mai 2019 zu den Akten erkannt. Am 8. August 2019 reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ein. Darin stellt sie sinngemäss den Antrag, ihr sei die Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu ge- währen. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 20. August 2019 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Regionalgericht liess sich am 29. August 2019 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde- führerin reichte keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satz- teil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfah- rensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Gemäss ständi- ger Praxis der Beschwerdekammer sind verfahrensleitende Entscheide, welche im Vorfeld einer Hauptverhandlung getroffen werden, der Beschwerde zugänglich, wenn sie sich nicht ausschliesslich mit dem Verfahrensverlauf (im engen Sinn auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens [sog. formell- prozessleitende Entscheide]) befassen, sondern direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangieren und einen nicht wiedergutzumachenden Nach- teil bewirken (sog. materiell-prozessleitende Entscheide; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 19 100 vom 23. Mai 2019). Die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung stellt einen solchen Nachteil dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3.1; BGE 133 IV 335 E. 4). Die Be- schwerdekammer kann einzig prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs um Beiord- nung eines amtlichen Anwaltes rechtens ist. Insofern ist auf die Beschwerde einzu- treten. Die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können aber im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Diese bilden Gegen- stand im Verfahren vor dem Regionalgericht. Soweit sich die Kritik der Beschwer- deführerin gegen das Strafverfahren richtet, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. In Bagatell- fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt entsprechend ihrem Strafbefehl vom 2 28. August 2018 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Die Verfah- rensleitung des Regionalgerichts führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie im Falle einer Verurteilung nicht über dieses Strafmass hinausgehen würde. Mit Blick darauf ist grundsätzlich von einem Bagatellfall auszugehen (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, vier vorbereitete Quittungsfor- mulare für die Mietzinse August bis November 2017 in der Höhe von jeweils CHF 1‘100.00 mit der gefälschten (durchgepausten) Unterschrift der Vermieterin versehen zu haben, dies in der Absicht die erfolgte Bezahlung und Übergabe der Mietzinse vorzutäuschen. Im Strafverfahren geht es damit einzig um die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich die Urheberin dieser Quittungen ist. Der Straf- fall wirft daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Probleme auf, de- nen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen ist (Art. 132 Abs. 2 StPO). Es bestehen auch keine anderen Gesichtspunkte, welche die Beiordnung einer amtli- chen Verteidigung als geboten erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2019 vom 2. April 2019 E. 2.2). Dies wird denn auch nicht behauptet. Bei dieser Ausgangslage kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin mit- tellos ist. Nach der Schweizerischen Strafprozessordnung hängt der Anspruch auf die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes nicht einzig von der Mittellosigkeit ab. Dass die deutsche Gesetzgebung die Voraussetzungen für die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes allenfalls anders regelt, ändert daran nichts. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrens- kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden unter Berücksichtigung der finanziel- len Situation der Beschwerdeführerin und dem Verfahrensaufwand auf CHF 300.00 bestimmt. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt die Be- schwerdeführerin. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin C.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ Bern, 11. Oktober 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4