_, Rechtsvertreter des Beschuldigten 2, macht in seiner Kostennote vom 8. April 2019 einen Aufwand von 13,5 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint unter Berücksichtigung der massgeblichen rechtlichen Grundlagen (Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 17 Abs. 1 der Verordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) und der konkreten Umstände als überhöht. Es wird nicht verkannt, dass Rechtsanwalt D.________ das Dossier erst am 21. Januar 2019 (damit nach Erlass der angefochtenen Verfügung) übernommen hat und sich entsprechend hat einlesen müssen.