Rechtsanwalt Dr. B.________, Rechtsvertreter der Beschuldigten 1, weist in seiner Kostennote vom 8. April 2019 einen Aufwand von 7,5 Stunden aus, ausmachend ein Honorar von CHF 2‘136.45 (inkl. Auslagen und MWST). Dieses Honorar gibt keinen Anlass zu Bemerkungen. Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin der Beschuldigten 1 somit die geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von CHF 2‘136.45 zu ersetzen. Rechtsanwalt D.________, Rechtsvertreter des Beschuldigten 2, macht in seiner Kostennote vom 8. April 2019 einen Aufwand von 13,5 Stunden geltend.