9 Person durch die Nötigungshandlung zu einem Verhalten bestimmt wird, durch welches sie sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Eine Vermögensverschiebung liegt hier offensichtlich nicht vor. 6.3 Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 2 (oder weiterer verantwortlicher Personen der Schulbehörden) liegt nicht vor. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht an die Hand genommen hat, ist somit nicht zu beanstanden.