Eine Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB kann nicht ausgemacht werden. Weder im Schreiben vom 14. November 2018 noch anderswo hat der Beschuldigte 2 der Beschwerdeführerin ernstliche Nachteile angedroht. Soweit die Erpressung betreffend, ist darauf hinzuweisen, dass diese ein Vermögensdelikt ist. Art. 156 StGB verlangt, dass die betroffene