Die vorgenannte Formulierung stellt lediglich eine Meinungsäusserung dar. Ferner ist davon auszugehen, dass die angeblich verspürte «Angst» gering gewesen und damit strafrechtlich nicht relevant ist, wurde die Beschwerdeführerin durch diese doch nicht davon abgehalten, sich weiterhin gegen angebliches Fehlverhalten der Schule zur Wehr zu setzen. Wie die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte 2 zutreffend ausführen, vermag die vorgenannte Formulierung auch nicht den Tatbestand der versuchten Nötigung oder der Erpressung zu erfüllen. Eine Nötigungshandlung im Sinn von Art. 181 StGB kann nicht ausgemacht werden.