Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die zweite Anzeigerin (F.________) dies so verstanden habe, dass die Schulbehörde die Angelegenheit der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) melde, wenn der vorgeschlagene Schulwechsel nicht angenommen würde. Sie (die Beschwerdeführerin) sei dann von dieser Angst angesteckt worden. Dies mag so gewesen sein. Ungeachtet dessen ist kein tatbestandsmässiges Handeln ersichtlich. Weder im fraglichen Schreiben noch anderswo lässt sich entnehmen, dass die Schulbehörde je die Absicht gehegt hätte, die KESB beizuziehen. Die vorgenannte Formulierung stellt lediglich eine Meinungsäusserung dar.