180 StGB). Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Anzeigeerstattung diesen Vorwurf erhoben und der Polizeibeamte den entsprechenden Strafantrag versehentlich nicht aufgenommen hat. Selbst wenn der Antrag innert der gesetzlich verlangten Frist von 3 Monaten gestellt worden wäre, wäre der Tatbestand nicht erfüllt. Die angebliche Drohung erblickt die Beschwerdeführerin in folgender Formulierung im Schreiben des Beschuldigten 2 vom 14. November 2018: Eine Umteilung erachte ich als zwingend und eine Ablehnung durch Sie als Eltern unverantwortbar, da der Leidensdruck von J.___