Damit ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt. 6.2 Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gedroht bzw. sie erpresst zu haben. 6.2.1 Eine Drohung im Sinn von Art. 180 StGB besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Das Gesetz setzt eine schwere Drohung voraus; verlangt wird ein schwerwiegender Angriff auf das innere Gleichgewicht einer Person (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 19 zu Art. 180 StGB).