8 teil: Aktenkundig hat der Beschuldigte 2 die Vorwürfe durch einen externen Berater prüfen lassen. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach der Beschuldigte 2 und evtl. weitere Verantwortliche der Schulbehörden ihre staatliche Macht zweckentfremdet eingesetzt hätten bzw. ihr Amt in irgendeiner Weise missbraucht haben könnten. Damit ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs klarerweise nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt.