Angesichts der Tatsache, dass es vorliegend nicht um einen allgemeinen Informationsbedarf (z.B. betreffend Übertrittsverfahren), sondern um einen Konflikt ging, kann nicht ernstlich behauptet werden, das vom Beschuldigten 2 gewählte Vorgehen («Einzelgespräche») wäre nicht vertretbar gewesen. Soweit die geltend gemachte Duldung der Unzulänglichkeiten der Beschuldigten 1 betreffend, kann ebenfalls kein Amtsmissbrauch ausgemacht werden. Im Gegen-