Auch wenn Art. 31 Abs. 4 des Volksschulgesetzes (VSG; BSG 432.210) vorsieht, dass die Eltern auf ihr Verlangen einzeln oder als Gesamtheit angehört und beraten werden, bedeutet dies nicht etwa, dass die Eltern jederzeit einen zwingenden Anspruch darauf haben, dass das gewünschte Gespräch in Anwesenheit aller Eltern stattfindet. Angesichts der Tatsache, dass es vorliegend nicht um einen allgemeinen Informationsbedarf (z.B. betreffend Übertrittsverfahren), sondern um einen Konflikt ging, kann nicht ernstlich behauptet werden, das vom Beschuldigten 2 gewählte Vorgehen («Einzelgespräche») wäre nicht vertretbar gewesen.