__ eingegangen wären und einen falschen Entscheid getroffen hätten. Derartige Verfahrensfehler bzw. fehlerhafte Entscheide wären auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg anzufechten gewesen. Der ordentliche Rechtsmittelweg wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausgeschöpft. Weshalb sie von diesem absah, ist nicht von Relevanz. Ferner stellt auch die Tatsache, dass entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin nicht alle Eltern gemeinsam mit der Schulleitung haben sprechen können, keinen Amtsmissbrauch dar. Auch wenn Art. 31 Abs. 4 des Volksschulgesetzes (VSG;