Das rechtliche Gehör wurde damit rechtsgenüglich gewährt. Dass sich den Schreiben kein Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen entnehmen lässt, ändert daran nichts. Wie die Generalstaatsanwaltschaft ausserdem zutreffend festhält, wäre der Tatbestand des Amtsmissbrauchs selbst dann nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte 2 und evtl. weitere Verantwortliche der Schulbehörden nicht auf ihre Argumente betreffend Verbleib von J.________ im Schulhaus K.________ eingegangen wären und einen falschen Entscheid getroffen hätten.