Anders als sie meint, hat sich der Beschuldigte 2 auch mit ihren Argumenten auseinandergesetzt. Insbesondere erklärte er, dass er als Leiter der Bildungsabteilung verpflichtet sei, das Wohl aller an der Schule beteiligten Personen zu wahren, und begründete, weshalb ein Wechsel innerhalb des bisherigen Schulhauses nicht in Frage komme (Entlastung aller Beteiligten; unbeteiligte Schulleitung an neuer Schule; Empfehlung des Schulinspektorats; keine «Lehrerwahl» der Eltern; neuer Schulweg zumutbar [vgl. Schreiben vom 14. November 2017]). Das rechtliche Gehör wurde damit rechtsgenüglich gewährt.