Dass der Beschuldigte 2 seine Amtsgewalt missbraucht hätte, ist nicht ersichtlich. Die zeitliche Abfolge des in E. 4 hiervor aufgeführten Sachverhalts zeigt, dass der Beschuldigte 2 zeitnah und im Rahmen seiner Kompetenz und des ihm zustehenden Ermessensspielraums entschieden hat. Weder im Zusammenhang mit dem Schulwechsel noch mit der Überprüfung des Unterrichts der Beschuldigten 1 kann strafrechtlich relevantes Verhalten ausgemacht werden. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 19. Oktober 2017 reagierte er umgehend.