Die Tatbestandsmässigkeit erfordert, dass das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 551). Nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörde ist strafrechtlich relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.3.2). 6.1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, der Beschuldigte 2 habe ihr im Zusammenhang mit dem Klassenwechsel ihres Sohnes nicht genügend das rechtliche Gehör gewährt.