312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, Rechts- oder Zwangsanwendung kann nur dann als Amtsmissbrauch erachtet werden, wenn dieses zumindest nicht vertretbar erscheint. Die Tatbestandsmässigkeit erfordert, dass das Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S. 551).