Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 312 StGB).