177 StGB dar. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat die Staatsanwaltschaft Äusserungen der Beschuldigten 1 somit nicht verharmlost, sondern einfach darauf hingewiesen, dass aus strafrechtlicher Sicht kein Tatbestand erfüllt ist. 5.4 Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft zu Recht geschlossen, dass das gerügte Verhalten der Beschuldigten 1 den Tatbestand von Art. 219 StGB eindeutig nicht zu erfüllen vermag und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist.