6 Soweit die angeblich von der Beschwerdeführerin ausgeübte «verbale Gewalt» betreffend, weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass Äusserungen nur dann strafrechtlich relevant werden, wenn sie z.B. ehrverletzend, sexuell belästigend, religiös verspottend oder rassendiskriminierend sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aussage «Ihr müsst eine Antwort wissen, wenn ich eine Frage stelle» ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung bzw. stellt keine Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB dar.