Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anzeige war die Schule gehalten, den Vorwürfen nachzugehen. Dass sie diese durch eine unabhängige Drittperson untersuchen liess, bedeutet nicht, dass sie Unzulänglichkeiten der Lehrerperson eingeräumt hätte. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschuldigte 1 den externen Berater nach der Abklärung auf freiwilliger Basis weiterbeansprucht hat.