Gegenteiliges ist der Fall, hat der externe Berater der Beschuldigten 1 doch einen guten Unterricht und eine zweckmässige Unterrichtsorganisation attestiert (Schreiben der Bildungskommission vom 26. Januar 2018). Wie die Beschuldigte 1 betreffend Vermitteln und Überprüfen von Lernzielen ausserdem zutreffend festhält, ist ein gewisser Leistungsdruck in den Schulen nicht ungewöhnlich. Zudem kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Schule einen externen Berater beauftragt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anzeige war die Schule gehalten, den Vorwürfen nachzugehen.