Ferner lassen sich den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 entnehmen, d.h. Hinweise dafür, dass die Beschuldigte 1 ein (permanentes) Klima der Angst in der Klasse geschaffen und in grundsätzlicher Weise überhöhte Anforderungen an die Kinder gestellt hätte. Jedenfalls scheint der externe Berater keine solchen zu Tage gefördert zu haben. Gegenteiliges ist der Fall, hat der externe Berater der Beschuldigten 1 doch einen guten Unterricht und eine zweckmässige Unterrichtsorganisation attestiert (Schreiben der Bildungskommission vom 26. Januar 2018).