Insoweit fällt auf, dass J.________ in der 5. Klasse lediglich eine überschaubare Zeit den Unterricht bei der Beschuldigten 1 besucht hat (bereits am 22. November 2017 wurde der Schulwechsel verfügt) und das 2. Schuljahr, welches er ebenfalls bei der Beschuldigten 1 absolviert hat, bereits längere Zeit zurückliegt. Ferner lassen sich den Akten keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten 1 entnehmen, d.h. Hinweise dafür, dass die Beschuldigte 1 ein (permanentes) Klima der Angst in der Klasse geschaffen und in grundsätzlicher Weise überhöhte Anforderungen an die Kinder gestellt hätte.