Selbst wenn dabei im Einzelfall ein Schulkind physisch und/oder psychisch reagieren kann, lässt sich daraus nicht zwingend auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im strafrechtlichen Sinn schliessen, zumal – wie hier – auch dem zeitlichen Aspekt eine bedeutende Rolle beizumessen ist. Insoweit fällt auf, dass J.________ in der 5. Klasse lediglich eine überschaubare Zeit den Unterricht bei der Beschuldigten 1 besucht hat (bereits am 22. November 2017 wurde der Schulwechsel verfügt) und das 2. Schuljahr, welches er ebenfalls bei der Beschuldigten 1 absolviert hat, bereits längere Zeit zurückliegt.