Es ist notorisch, dass gewisse Lehrpersonen von Schulkindern gefürchtet werden. Selbst wenn dabei im Einzelfall ein Schulkind physisch und/oder psychisch reagieren kann, lässt sich daraus nicht zwingend auf eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im strafrechtlichen Sinn schliessen, zumal – wie hier – auch dem zeitlichen Aspekt eine bedeutende Rolle beizumessen ist.