Inwiefern hierfür das Verhalten der Beschuldigten 1 (alleine oder allenfalls in Kombination mit weiteren Umständen) ursächlich gewesen ist, ist fraglich, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben. Die Staatsanwaltschaft, die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte 1 halten zutreffend fest, dass eine strafrechtlich relevante Entwicklungsgefährdung, bedingt durch das Verhalten der Beschuldigten 1, nicht ersichtlich ist. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin hatte sich J.________ bereits im Sommer 2018 wieder erholt gehabt (Einvernahme vom 27. August 2018 Z. 429 f.). Es ist notorisch, dass gewisse Lehrpersonen von Schulkindern gefürchtet werden.